MVZ gründen: Voraussetzungen, Gründer und Trägerformen
Gründungsberechtigte, zulässige Rechtsformen, ärztliche Leitung und Zulassung: was bei der Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums zu beachten ist.
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) dürfen nur bestimmte Träger gründen, vor allem zugelassene Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, bestimmte gemeinnützige Träger und Kommunen. Das MVZ braucht eine zulässige Rechtsform, eine ärztliche Leitung, mindestens zwei dort tätige Ärztinnen oder Ärzte und eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss. Dieser Artikel erklärt die Voraussetzungen, die Trägerformen und den Weg zur Zulassung.
Was ein MVZ ist
Medizinische Versorgungszentren sind seit 2004 Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Nach § 95 SGB V sind sie ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Anders als in einer klassischen Praxis ist nicht die einzelne Ärztin zugelassen, sondern das MVZ selbst. Es rechnet seine Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab und beschäftigt das ärztliche und nichtärztliche Personal.
Ursprünglich mussten MVZ fachübergreifend sein. Seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 sind auch fachgleiche MVZ zulässig, etwa ein rein hausärztliches MVZ. Das hat die Rechtsform auch für Praxen interessant gemacht, die mehrere Ärzte einer Fachrichtung anstellen wollen.
Wer ein MVZ gründen darf
Der Kreis der Gründer ist gesetzlich begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass fachfremde Kapitalgeber unmittelbar Einfluss auf die ambulante Versorgung nehmen.
| Gründungsberechtigt | Hinweise |
|---|---|
| zugelassene Ärztinnen und Ärzte | häufigster Fall bei ärztlich getragenen MVZ |
| zugelassene Krankenhäuser | MVZ als Teil der ambulanten Strategie einer Klinik |
| Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen | nur mit fachlichem Bezug zur Dialyse |
| anerkannte Praxisnetze | regionale Netze, die von der KV anerkannt sind |
| gemeinnützige Träger | soweit sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen |
| Kommunen | zur Sicherung der Versorgung vor Ort, besonders in ländlichen Regionen |
Für zahnärztliche MVZ gelten zusätzliche Begrenzungen für Krankenhausträger, die sich am regionalen Versorgungsanteil orientieren. Über weitergehende Regeln zu MVZ in der Hand von Finanzinvestoren wird politisch seit Jahren diskutiert. Wer ein MVZ plant, sollte deshalb den aktuellen Stand der Gesetzgebung prüfen.
Zulässige Rechtsformen
Ein MVZ kann in folgenden Rechtsformen betrieben werden:
- Personengesellschaften, etwa GbR oder Partnerschaftsgesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- eingetragene Genossenschaft
- öffentlich-rechtliche Rechtsformen, zum Beispiel bei kommunalen Trägern
Die Wahl hat Folgen für Haftung, Steuern, Kapitalbedarf und Gewinnverteilung. Die GmbH begrenzt die Haftung, bringt aber eine besondere Pflicht mit sich: Die Gesellschafter müssen für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen gegen das MVZ Sicherheit leisten, etwa durch selbstschuldnerische Bürgschaften. Wer die Rechtsformen grundsätzlich vergleichen möchte, findet die Unterschiede im Artikel Rechtsform für Health-Startups: GmbH, UG oder GbR?. Haftungsfragen und Datenschutz im Gesundheitswesen behandelt der Bereich Recht und Datenschutz.
Ärztliche Leitung
Jedes MVZ braucht eine ärztliche Leitung. Die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter muss im MVZ selbst als angestellte Ärztin oder Vertragsarzt tätig sein und ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Bei MVZ mit Ärzten verschiedener Berufsgruppen, etwa Ärzten und Psychotherapeuten, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die ärztliche Leitung trägt Verantwortung für die Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten, zum Beispiel für ordnungsgemäße Abrechnung und Qualitätssicherung.
Wie das MVZ an Arztsitze kommt
In gesperrten Planungsbereichen kann auch ein MVZ keine neuen Sitze erhalten. Es gibt drei typische Wege:
- Einbringen eigener Sitze: Gründende Vertragsärzte bringen ihre Zulassung ein, entweder indem sie als Vertragsärzte im MVZ tätig bleiben oder indem sie auf ihre Zulassung verzichten, um sich im MVZ anstellen zu lassen. Der Sitz wird dann zur Angestelltenstelle des MVZ.
- Übernahme über das Nachbesetzungsverfahren: Ein MVZ kann sich wie eine Ärztin oder ein Arzt auf einen ausgeschriebenen Sitz bewerben. Wie das Verfahren abläuft, beschreibt der Artikel Kassenarztsitz übernehmen: So läuft das Nachbesetzungsverfahren.
- Neuzulassung in offenen Bereichen: Ist ein Planungsbereich offen, kann das MVZ dort Arztstellen neu beantragen.
Ein Vorteil gegenüber der Einzelpraxis: Scheidet eine angestellte Ärztin aus, kann das MVZ die Stelle in der Regel nachbesetzen, ohne dass ein Ausschreibungsverfahren wie bei einem Praxisverkauf nötig ist. Der Sitz bleibt also im MVZ.
Der Weg zur Zulassung
Checkliste: MVZ-Zulassung vorbereiten
- Gründungsberechtigung aller Gesellschafter klären und nachweisen
- Rechtsform festlegen und Gesellschaftsvertrag aufsetzen, der die vertragsärztlichen Anforderungen erfüllt
- ärztliche Leitung bestimmen
- Arztsitze klären: Einbringung, Nachbesetzung oder Neuzulassung
- bei GmbH: Sicherheitsleistungen der Gesellschafter vorbereiten
- Anstellungsverträge für Ärztinnen und Ärzte entwerfen und Genehmigungen beantragen
- Antrag beim Zulassungsausschuss mit allen Unterlagen rechtzeitig vor der gewünschten Sitzung einreichen
- Anzeige bei der Ärztekammer, Gewerbe- und Steuerfragen mit der Steuerberatung klären
Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren auf ihren Websites über die erforderlichen Unterlagen und Sitzungstermine. Ein Beratungsgespräch vor der Antragstellung spart Zeit.
MVZ oder Berufsausübungsgemeinschaft?
| Kriterium | MVZ | Berufsausübungsgemeinschaft |
|---|---|---|
| Zulassung | MVZ als Einrichtung | jede Ärztin, jeder Arzt einzeln |
| Anstellung von Ärzten | zentral im MVZ, flexibel | möglich, aber an die Sitze der Inhaber gebunden |
| Sitz bei Ausscheiden | bleibt als Stelle im MVZ | Nachbesetzungsverfahren nötig |
| Rechtsformen | auch GmbH und Genossenschaft | in der Regel Personengesellschaften |
| Verwaltung | eigene Leitungs- und Organisationsstruktur | schlanker, Entscheidungen unter Partnern |
| Gründer | gesetzlich begrenzter Kreis | nur die beteiligten Ärzte |
Ein MVZ lohnt sich vor allem, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte angestellt werden sollen, Teilzeitmodelle gefragt sind oder ein Krankenhaus ambulante Angebote aufbauen will. Für kleine Teams aus zwei oder drei gleichberechtigten Partnern ist eine Berufsausübungsgemeinschaft oft einfacher. Grundsätzliche Überlegungen zur Wahl zwischen Übernahme, Neugründung und Kooperation enthält der Vergleich Praxisübernahme oder Neugründung.
Kosten und Finanzierung eines MVZ
Die Gründungskosten eines MVZ setzen sich ähnlich zusammen wie bei einer Praxis: Räume, Ausstattung, IT und Betriebsmittel. Hinzu kommen Kosten, die bei Einzelpraxen kaum anfallen, etwa für Gesellschaftsvertrag, Gründungsberatung, Verwaltungspersonal und gegebenenfalls ein Managementsystem für mehrere Standorte. Werden bestehende Praxen in ein MVZ eingebracht, müssen auch deren Werte bewertet und unter den Gesellschaftern fair verteilt werden.
Banken finanzieren MVZ ähnlich wie andere Heilberufe-Gründungen, prüfen aber die Gesellschafterstruktur und die Sicherheiten genauer. Die Sicherheitsleistungen der Gesellschafter einer MVZ-GmbH gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen sind dabei ein eigenes Haftungsrisiko, das in der persönlichen Finanzplanung berücksichtigt werden sollte. Förderkredite der KfW und der Landesförderbanken stehen grundsätzlich auch MVZ offen, die Bedingungen hängen vom jeweiligen Programm ab.
Typische Herausforderungen
- Organisation: Ein MVZ braucht Strukturen für Personal, Abrechnung, Qualitätsmanagement und Dienstplanung, die über eine Einzelpraxis hinausgehen.
- Ärztliche Unabhängigkeit: Gesellschafter dürfen nicht in medizinische Entscheidungen eingreifen. Das muss im Gesellschaftsvertrag und im Alltag gewährleistet sein.
- Personalgewinnung: Angestellte Ärztinnen und Ärzte erwarten attraktive Arbeitsbedingungen. Das MVZ konkurriert hier mit Kliniken und anderen Praxen.
- Gesellschaftsvertrag und Nachfolge: Scheidet ein Gesellschafter aus, muss der verbleibende Gesellschafterkreis weiterhin die Gründungsvoraussetzungen erfüllen, sonst steht die Zulassung des MVZ auf dem Spiel. Regeln zu Ausscheiden, Abfindung und Aufnahme neuer Gesellschafter gehören deshalb von Anfang an in den Vertrag.
- Abrechnung und Plausibilität: Mehrere Ärztinnen und Ärzte unter einer Zulassung bedeuten eine gemeinsame Abrechnung. Eine saubere Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Ärzten ist Pflicht und wird von der Kassenärztlichen Vereinigung geprüft.
- Rechtliche Dynamik: Die Regeln für MVZ werden immer wieder angepasst. Gründer sollten sich vor wichtigen Entscheidungen über den aktuellen Stand informieren.
Fazit
Ein MVZ verbindet die vertragsärztliche Versorgung mit den Möglichkeiten einer Gesellschaft: flexible Anstellungen, Sitze, die im Unternehmen bleiben, und auf Wunsch eine Haftungsbegrenzung. Dafür sind die Anforderungen an Gründer, Rechtsform und Organisation höher als bei einer Praxis. Wer die Gründungsberechtigung, die Sitzfrage und die Sicherheitsleistungen früh klärt und fachlich begleitet plant, schafft eine tragfähige Grundlage. Alle Wege in die vertragsärztliche Tätigkeit im Überblick zeigt der Bereich Praxisgründung.
Fragen und Antworten
- Kann ein einzelner Arzt ein MVZ gründen?
- Ein Vertragsarzt kann Gründer eines MVZ sein. Für den Betrieb braucht das MVZ aber mindestens zwei Ärztinnen oder Ärzte, die dort tätig sind, und eine ärztliche Leitung. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 muss ein MVZ nicht mehr fachübergreifend sein, auch fachgleiche MVZ sind möglich.
- Welche Rechtsform ist für ein MVZ üblich?
- Bei ärztlichen Gründern sind die GmbH und Personengesellschaften wie die GbR oder Partnerschaftsgesellschaft verbreitet, bei Krankenhausträgern meist die GmbH. Die GmbH begrenzt die Haftung, verlangt für die Zulassung aber Sicherheitsleistungen der Gesellschafter für Forderungen von Kassenärztlicher Vereinigung und Krankenkassen.
- Was ist der Unterschied zwischen MVZ und Berufsausübungsgemeinschaft?
- In einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die Ärzte selbst Vertragsärzte und gemeinsam Unternehmer. Im MVZ ist das Zentrum selbst zugelassen, und die Ärzte können dort angestellt sein. Das erleichtert Anstellungen, Teilzeitmodelle und die Nachbesetzung von Arztstellen, verlangt aber eine eigene Organisationsstruktur.
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026.