Praxisgründung

Kassenarztsitz übernehmen: So läuft das Nachbesetzungsverfahren

Ausschreibung, Bewerbung, Auswahl durch den Zulassungsausschuss: wie ein Vertragsarztsitz in gesperrten Planungsbereichen an eine Nachfolge übergeht.

Einen Kassenarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich übernehmen Sie über das Nachbesetzungsverfahren: Die abgebende Ärztin oder der abgebende Arzt stellt einen Antrag, die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz aus, und der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern die Nachfolge aus. Ein privat ausgehandelter Kaufvertrag allein reicht also nicht. Dieser Artikel erklärt die Schritte, die Auswahlkriterien und wie Sie sich als Bewerber gut vorbereiten.

Warum es das Nachbesetzungsverfahren gibt

Die Zahl der Vertragsarztsitze ist durch die Bedarfsplanung begrenzt. Ist ein Planungsbereich für eine Fachgruppe wegen Überversorgung gesperrt, werden dort keine neuen Zulassungen erteilt. Ein Sitz wird nur frei, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Tätigkeit beendet, etwa aus Altersgründen, durch Verzicht oder Tod. Weil ein Kassensitz einen erheblichen wirtschaftlichen Wert hat, regelt § 103 SGB V, wie die Nachfolge ausgewählt wird. Ziel ist, die Versorgung zu sichern und gleichzeitig die Interessen des Abgebers zu berücksichtigen.

In offenen Planungsbereichen ist das Verfahren nicht nötig. Dort können Interessenten eine eigene Zulassung beantragen und eine Praxis auch ohne Ausschreibung übernehmen. Ob ein Bereich offen oder gesperrt ist, veröffentlicht die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.

Der Ablauf in sieben Schritten

  1. Antrag des Abgebers: Die abgebende Ärztin oder der abgebende Arzt beantragt beim Zulassungsausschuss die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Häufig wird dazu der Verzicht auf die Zulassung erklärt, und zwar unter der Bedingung, dass eine Nachfolge bestandskräftig zugelassen wird.
  2. Prüfung der Versorgungsnotwendigkeit: Der Zulassungsausschuss prüft zunächst, ob der Sitz für die Versorgung erforderlich ist. Ist er es nicht, kann der Antrag abgelehnt werden. Der Abgeber erhält dann eine Entschädigung von der Kassenärztlichen Vereinigung.
  3. Ausschreibung: Wird das Verfahren durchgeführt, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus, meist in ihrem Mitteilungsblatt oder auf ihrer Website, mit einer Bewerbungsfrist.
  4. Bewerbung: Interessenten bewerben sich fristgerecht und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Wer die Frist versäumt, ist in der Regel nicht mehr im Verfahren.
  5. Verhandlungen: Parallel verhandeln Abgeber und Bewerber über den Kaufpreis und die Übergabe. Der Abgeber darf mit mehreren Bewerbern sprechen.
  6. Entscheidung: Der Zulassungsausschuss wählt in einer Sitzung unter den geeigneten Bewerbern aus und erteilt die Zulassung.
  7. Bestandskraft und Übergabe: Erst wenn die Entscheidung bestandskräftig ist, also kein Widerspruch mehr möglich oder anhängig ist, kann der Nachfolger die Praxis sicher übernehmen.

Nach welchen Kriterien ausgewählt wird

Das Gesetz nennt mehrere Kriterien, die der Zulassungsausschuss bei der Auswahl berücksichtigt. Eine feste Rangfolge gibt es nicht, der Ausschuss wägt im Einzelfall ab.

Kriterium Was dahintersteckt
berufliche Eignung Facharztqualifikation, Zusatzbezeichnungen, Schwerpunkte, die zum Versorgungsbedarf passen
Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit Berufserfahrung
Zusammenarbeit mit dem Abgeber etwa als angestellte Ärztin, als Partner in der Gemeinschaftspraxis oder im Jobsharing
familiäre Verbindung Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Abgebers
Versorgungsgesichtspunkte Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, etwa Barrierefreiheit oder bestimmte Leistungen
frühere Tätigkeit in unterversorgten Gebieten wird nach dem Gesetz positiv berücksichtigt

Die Interessen des Abgebers spielen nur eingeschränkt eine Rolle: Der Zulassungsausschuss berücksichtigt sie beim Kaufpreis nur bis zur Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Ein Bewerber, der deutlich mehr bietet, hat dadurch keinen Vorteil.

Privilegierte Bewerber

Bewerber, die mit dem Abgeber verheiratet, verpartnert oder verwandt sind oder in der Praxis angestellt waren oder sie gemeinsam betrieben haben, gelten als privilegiert. Für sie darf der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres wegen fehlender Versorgungsnotwendigkeit ablehnen. Das Gesetz knüpft diese Privilegierung bei Anstellung und gemeinsamer Praxis an eine Mindestdauer der Zusammenarbeit, damit sie nicht nur zum Schein begründet wird.

Für Interessenten folgt daraus ein bewährter Weg: Wer sich zunächst in der Praxis anstellen lässt oder im Jobsharing mitarbeitet, verbessert seine Chancen im späteren Verfahren und lernt Praxis und Patienten kennen. Welche Wege es neben der klassischen Übernahme gibt, zeigt der Vergleich Praxisübernahme oder Neugründung.

Unterlagen für die Bewerbung

Welche Unterlagen nötig sind, legt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung fest. Typisch sind:

  • Antrag auf Zulassung mit Angabe des ausgeschriebenen Sitzes
  • Auszug aus dem Arztregister, der in der Regel die abgeschlossene Weiterbildung voraussetzt
  • Approbationsurkunde und Facharzturkunde
  • Lebenslauf mit Nachweisen über bisherige ärztliche Tätigkeiten
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärungen zu weiteren Beschäftigungsverhältnissen und zur persönlichen Eignung

Fehlende Unterlagen können dazu führen, dass eine Bewerbung nicht berücksichtigt wird. Weil einzelne Dokumente wie das Führungszeugnis einige Zeit brauchen, sollten Sie sie früh anfordern, idealerweise schon bevor der Sitz ausgeschrieben wird. Hilfreich ist zudem ein kurzes Anschreiben, das darlegt, wie Sie die Versorgung am Standort fortführen und gegebenenfalls ergänzen wollen.

Kaufvertrag richtig gestalten

Weil am Ende der Zulassungsausschuss entscheidet, sollte der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass der Käufer bestandskräftig zugelassen wird. Wichtige Regelungen sind außerdem:

  • Kaufpreis, aufgeteilt in materiellen und ideellen Wert, und Zahlungsmodalitäten
  • Übergabetermin, möglichst zum Quartalsbeginn
  • Übernahme von Mietvertrag, Personal, Leasing- und Wartungsverträgen
  • Umgang mit Patientenakten unter Wahrung der Schweigepflicht
  • Rücktrittsrechte, falls die Zulassung scheitert oder Widerspruch eingelegt wird
  • gegebenenfalls Mitarbeit des Abgebers in einer Übergangszeit

Ein Fachanwalt für Medizinrecht sollte den Vertrag prüfen. Fehler lassen sich nach Vertragsschluss kaum noch korrigieren.

Typische Fehler im Verfahren

Checkliste: Fehler vermeiden

  • Bewerbungsfrist nicht verpassen und Unterlagen vollständig einreichen, etwa Arztregisterauszug und Nachweise zur Weiterbildung.
  • Kaufvertrag nicht unbedingt schließen, sondern an die bestandskräftige Zulassung knüpfen.
  • Finanzierungszusage der Bank rechtzeitig einholen, damit der Kaufpreis gesichert ist.
  • Sich nicht allein auf den Abgeber verlassen: Mitbewerber können auch ohne dessen Zustimmung zugelassen werden.
  • Widerspruchsfristen und mögliche Verzögerungen in die Zeitplanung einbeziehen.
  • Den Sitzungsplan des Zulassungsausschusses kennen und mit der Übergabe abstimmen.

Widerspruch und Klage

Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses können Beteiligte, etwa unterlegene Bewerber, Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen. Gegen dessen Entscheidung ist die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Ein Widerspruch hat in der Regel aufschiebende Wirkung, die Zulassung des ausgewählten Bewerbers ist also zunächst nicht wirksam. Das kann eine Übergabe um Monate verzögern. Für diesen Fall sollte der Kaufvertrag Regelungen enthalten, etwa zur vorübergehenden Weiterführung der Praxis.

Sonderfälle

  • Übertragung in ein MVZ: Ein Vertragsarzt kann auf seine Zulassung verzichten, um in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellt zu werden. Der Sitz wandert dann ohne Ausschreibung in das MVZ, in gesperrten Bereichen allerdings nur mit Genehmigung des Zulassungsausschusses. Mehr dazu im Artikel MVZ gründen: Voraussetzungen und Trägerformen.
  • Hälftiger Versorgungsauftrag: Auch ein halber Sitz kann ausgeschrieben und nachbesetzt werden.
  • Gemeinschaftspraxis: Scheidet ein Partner aus einer Berufsausübungsgemeinschaft aus, berücksichtigt der Zulassungsausschuss auch die Interessen der verbleibenden Partner.

Kosten einplanen

Neben dem Kaufpreis entstehen Gebühren für das Zulassungsverfahren, Kosten für Praxisbewertung und Rechtsberatung und in vielen Fällen Investitionen in Modernisierung. Wie sich der Gesamtbetrag zusammensetzt, zeigt das Rechenbeispiel zu den Kosten einer Praxisgründung.

Zeitplan realistisch ansetzen

Zwischen dem ersten Gespräch mit der abgebenden Praxis und dem tatsächlichen Start vergehen meist viele Monate. Ausschreibung, Bewerbungsfrist, Sitzungstermine des Zulassungsausschusses und eine mögliche Widerspruchsphase lassen sich kaum beschleunigen. Planen Sie deshalb Kündigungsfristen beim bisherigen Arbeitgeber, Finanzierungszusage und Übergabetermin so, dass sie zum Verfahren passen, und vereinbaren Sie im Kaufvertrag, was gilt, wenn sich die Zulassung verzögert.

Fazit

Das Nachbesetzungsverfahren ist der Weg zur Kassenzulassung in gesperrten Regionen. Gute Chancen haben Bewerber, die fachlich passen, die Praxis schon kennen und das Verfahren mit Fristen, Kaufvertrag und Finanzierung sorgfältig vorbereiten. Ein frühes Gespräch mit der Niederlassungsberatung der Kassenärztlichen Vereinigung klärt die regionalen Besonderheiten. Den Gesamtüberblick über Wege in die eigene Praxis gibt der Bereich Praxisgründung.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Kann der Abgeber selbst bestimmen, wer seinen Sitz bekommt?
Nicht direkt. Die Auswahl trifft der Zulassungsausschuss nach den gesetzlichen Kriterien. Der Abgeber kann aber mit einem Wunschkandidaten einen Kaufvertrag schließen, und bestimmte Nähebeziehungen wie eine frühere Anstellung in der Praxis, eine Partnerschaft oder eine familiäre Verbindung werden im Verfahren berücksichtigt.
Was passiert, wenn der Zulassungsausschuss einen anderen Bewerber wählt?
Dann kommt der Kaufvertrag mit dem unterlegenen Bewerber in der Regel nicht zustande, wenn er wie üblich unter der Bedingung der Zulassung geschlossen wurde. Gegen die Entscheidung können Beteiligte Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen und anschließend vor dem Sozialgericht klagen.
Kann ein Kassensitz auch eingezogen werden?
Ja. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag auf Nachbesetzung ablehnen, wenn der Sitz aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Die Kassenärztliche Vereinigung muss dem Abgeber dann eine Entschädigung zahlen. In stark überversorgten Planungsbereichen ist dieses Risiko höher, bei privilegierten Bewerbern ist eine Ablehnung dagegen eingeschränkt.
Wie lange dauert ein Nachbesetzungsverfahren?
Das hängt von den Sitzungsterminen des Zulassungsausschusses und der Bewerberlage ab. Zwischen Antrag und Zulassung vergehen häufig mehrere Monate. Wer eine Übergabe zu einem bestimmten Quartal plant, sollte frühzeitig mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Fristen und Sitzungstermine klären.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026.